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   LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10   

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LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10 (https://dejure.org/2011,11594)
LAG München, Entscheidung vom 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10 (https://dejure.org/2011,11594)
LAG München, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 6 Sa 1078/10 (https://dejure.org/2011,11594)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hinterbliebenenversorgung - erneute Heirat nach Eintritt des Versorgungsfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung ; Feststellungsklage eines ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 9 I 2 VO MBB; Art. 3, 6 l, 14 l GG; §§ 3, 7 II AGG
    Hinterbliebenenversorgung

  • hensche.de

    Betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung; unbegründete Feststellungsklage des Betriebsrentners zur betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Die dahingehenden Versprechen sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall losgelösten Kriterien auszulegen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BAG v. 20.4. 2010 - 3 AZR 509/08, ZTR 2010, 539).

    Mithin ist er grundsätzlich berechtigt, die Versorgung hinterbliebener Ehegatten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (BAG v. 19.12.2000 - 3 AZR 186/00, NZA 2001, 1260; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 11.8. 1987 - 3 AZR 6/86, NZA 1988, 158; vgl. auch BAG v. 20.4. 2010, a.a.O.).

    Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse eines Arbeitnehmers an (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O, unter Rz. 77 [juris]; BAG v. 15.9. 2009 - 3 AZR 294/09, NZA 2010, 216, unter Rz. 25 [juris]; BAG v. 18.11.2008 - 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, unter Rz. 34 [juris]).

    Die Lebensführung des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann bei Abgrenzung der Leistungspflichten des Arbeitgebers unberücksichtigt bleiben (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O).

    Diese Regelungen finden trotz der Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auch im Betriebsrentenrecht Anwendung, sofern das Betriebsrentengesetz keine vorrangig zu beachtende Sonderregelung enthält (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 62 [juris] m.w.N.), was vorliegend nicht gegeben ist.

    Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Gesetz anzuwenden, da unter seinem zeitlichen Geltungsbereich zwischen dem Versorgungsberechtigten (Kläger) und dem Versorgungsschuldner ein Rechtsverhältnis (Versorgungsverhältnis) bestanden hatte, das nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis gewesen sein musste (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 63 [juris]; offen noch BAG v. 14.1. 2009 - 3 AZR 20/07, NZA 2009, 489).

    Eine solche läge nach § 3 Abs. 2 AGG dann vor, wenn eine an sich neutrale Regelung Personen wegen in § 1 AGG genannter Gründe in besonderer Weise gegenüber anderen benachteiligen könnten und diese Regelungen nicht durch rechtmäßige Ziele sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung der Ziele nicht angemessen und erforderlich sind (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz 67 [juris]).

    Ausreichend zur Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist, dass das Kriterium typischerweise geeignet ist, eine bestimmte Altersgruppe zu benachteiligen, ohne dass es eines statistischen Nachweises einer tatsächlichen Benachteiligung bedarf (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 68]) .

    Eine eventuell anzunehmende mittelbare Ungleichbehandlung kann durch ein rechtmäßiges Ziel, eingeschlossen von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums, und die Wahl verhältnismäßiger - geeigneter und erforderlicher - Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sein (§ 3 Abs. 2 2. Halbs. AGG; BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 69 [juris]; BAG v. 18.8. 2009 - 1 ABR 47/08, NZA 2010, 222, unter Rz. 30 f. [juris]).

    Demzufolge ist er ebenso berechtigt, die eingeführte Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Eheschließung vor Ruhestandseintritt, abhängig zu machen und auf diese Weise bestimmte Gruppen von Hinterbliebenen der Arbeitnehmer von dieser Versorgung auszuschließen(BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 74 [juris]; BAG 19.2. 2002, a.a.O., unter Rz. 24 ff. [juris]; BAG 19.12.2000, a.a.O., unter Rz. 27 [juris]; BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter Rz. 28 [juris]).

    Gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung liege, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.4.2010 (a.a.O., unter Rz. 75 [juris]) ausführt, zur Begrenzung des Kreises anspruchsberechtigter Dritter, die Einführung zusätzlicher anspruchsbegründender oder besondere anspruchsausschließender Merkmale nahe, da ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringe.

    Die Zusage der Hinterbliebenenversorgung sei, wie das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 77 [juris] m.w.N.), weiter ausführt und was die Kammer teilt, Teil einer umfassenden Versorgungsregelung.

    Wie schon in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 20.4.2010 (a.a.O., unter Rz. 79 [juris]) sind auch hier keine Anhaltspunkte für eine stärkere Betroffenheit des einen als des anderen Geschlechts ersichtlich.

  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Mithin ist er grundsätzlich berechtigt, die Versorgung hinterbliebener Ehegatten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (BAG v. 19.12.2000 - 3 AZR 186/00, NZA 2001, 1260; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 11.8. 1987 - 3 AZR 6/86, NZA 1988, 158; vgl. auch BAG v. 20.4. 2010, a.a.O.).

    Entsprechend kann der Arbeitgeber, wie das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.8. 1987, a.a.O; BAG v. 19.12.2000, a.a.O., S. 1262) ausführt, nur diejenige Ehefrau hinterbliebenenversorgungsberechtigt ausstatten, welche die Berufsarbeit des rentenberechtigten Ehemannes durch ihre Fürsorge mitgetragen hatte.

    Ein solcher Fall einer Versorgungsehe kann auch bei Wiederheirat eines früheren Ehegatten nicht generell ausgeschlossen werden (so bereits BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter II. 4.).

    Die Annahme, eine durch die getroffene und wirksame Spätehenklausel an sich nicht versorgungsberechtigte Ehefrau nach der Wiederheirat nach Eintritt des Versorgungsfalles in den Kreis der (wieder) Hinterbliebenenversorgungsberechtigten aufzunehmen, setzte voraus, dass in der Versorgungsordnung ein entsprechender Vermutungstatbestand geschaffen wäre (so bereits BAG v. 11.8. 1987, a.a.O.).

    Dabei hat er im Rahmen der Vertragsfreiheit einen Ermessenspielraum, auf welche Weise die Begrenzung der Versorgungsansprüche erfolgen soll, sei es durch Aufnahme einer Spätehenklausel (dazu oben II. 2. c.), durch Festsetzung einer bestimmten Ehedauer als Voraussetzung für den Erhalt von Hinterbliebenenversorgungsansprüchen (etwa BAG v. 11.8. 1987, a.a.O.), etc. Wie oben (II. 2. c.) ausgeführt, sind Späteheklauseln, welche Ehegatten von einer Hinterbliebenenversorgung ausnehmen, die den Arbeitnehmer erst nach Erreichen eines bestimmten Alters oder nach dessen Eintritt in den Ruhestand geehelicht haben, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausnehmen, statthaft (dazu auch Höfer , a.a.O., Rz. 886 m.w.N.).

    Demzufolge ist er ebenso berechtigt, die eingeführte Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Eheschließung vor Ruhestandseintritt, abhängig zu machen und auf diese Weise bestimmte Gruppen von Hinterbliebenen der Arbeitnehmer von dieser Versorgung auszuschließen(BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 74 [juris]; BAG 19.2. 2002, a.a.O., unter Rz. 24 ff. [juris]; BAG 19.12.2000, a.a.O., unter Rz. 27 [juris]; BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter Rz. 28 [juris]).

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Mithin ist er grundsätzlich berechtigt, die Versorgung hinterbliebener Ehegatten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (BAG v. 19.12.2000 - 3 AZR 186/00, NZA 2001, 1260; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 11.8. 1987 - 3 AZR 6/86, NZA 1988, 158; vgl. auch BAG v. 20.4. 2010, a.a.O.).

    Entsprechend kann der Arbeitgeber, wie das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.8. 1987, a.a.O; BAG v. 19.12.2000, a.a.O., S. 1262) ausführt, nur diejenige Ehefrau hinterbliebenenversorgungsberechtigt ausstatten, welche die Berufsarbeit des rentenberechtigten Ehemannes durch ihre Fürsorge mitgetragen hatte.

    Diese Umstände erkennt das Bundesarbeitsgericht - worauf er ebenso zutreffend hinweist - als berechtigte und anerkennenswerte Erwägung bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung an (BAG v. 19.12.2000, a.a.O., S. 1262).

    Demzufolge ist er ebenso berechtigt, die eingeführte Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Eheschließung vor Ruhestandseintritt, abhängig zu machen und auf diese Weise bestimmte Gruppen von Hinterbliebenen der Arbeitnehmer von dieser Versorgung auszuschließen(BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 74 [juris]; BAG 19.2. 2002, a.a.O., unter Rz. 24 ff. [juris]; BAG 19.12.2000, a.a.O., unter Rz. 27 [juris]; BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter Rz. 28 [juris]).

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Ein Härtefall sei dann gegeben, "wenn ein Arbeitnehmer über das angestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, obwohl es bei ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise an dem fehlt, was Grund für diese Regelung war" (BAG v. 19.2. 2002 - 3 AZR 99/01, NZA 2002, 1286, unter Rz. 29 [juris]).

    Demzufolge ist er ebenso berechtigt, die eingeführte Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Eheschließung vor Ruhestandseintritt, abhängig zu machen und auf diese Weise bestimmte Gruppen von Hinterbliebenen der Arbeitnehmer von dieser Versorgung auszuschließen(BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 74 [juris]; BAG 19.2. 2002, a.a.O., unter Rz. 24 ff. [juris]; BAG 19.12.2000, a.a.O., unter Rz. 27 [juris]; BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter Rz. 28 [juris]).

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 10/02

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Betriebsrentenansprüche rechnen zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (BAG v. 24.2. 2004 - 3 AZR 10/02, juris; BAG 20.4. 2004 - 3 AZR 266/02, ZTR 2005, 54; zur Drittwirkung der Grundrechte im Rahmen des Betriebsrentenrechts vgl. Höfer , Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 5/2008, ART Rz. 638 ff.), wenngleich die Reichweite des Eigentumsschutzes vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen oder normativen Versorgungsregelungen abhängt.

    Die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung unterliegt der Entscheidungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien, der Betriebspartner, der Tarifvertragsparteien oder des Gesetzgebers; über die eingeräumten Ansprüche hinaus gehende Rechtspositionen sind durch Art. 14 GG nicht gewährleistet (BAG v. 24.2. 2004 - 3 AZR 10/02, juris; BAG v. 22.2. 2000 - 3 AZR 108/99, NZA 2002, 36).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 457/04

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Die Spätehenklausel vermeidet die relativ späte Schaffung eines bisher nicht bestehenden hohen Versorgungsrisikos (BAG v. 28.7. 2005 - 3 AZR 457/04, NZA-RR 2006, 591).

    Vor diesem Hintergrund habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken einzuschränken und so kalkulierbar zu halten (ebenso bereits BAG v. 27.6. 2006 - 3 AZR 352/05 (A), NZA 2006, 1276, unter Rz. 15 [juris]; BAG 28.7.2005, a.a.O., unter Rz. 36 [juris]).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 277/07

    Hinterbliebenenversorgung - Wertgleichheit - Angemessenheit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse eines Arbeitnehmers an (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O, unter Rz. 77 [juris]; BAG v. 15.9. 2009 - 3 AZR 294/09, NZA 2010, 216, unter Rz. 25 [juris]; BAG v. 18.11.2008 - 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, unter Rz. 34 [juris]).

    Er gebietet Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BAG v. 5.10.1993 - 3 AZR 695/92, NZA 1995, 30; vgl. auch BAG v. 18.11.2008 - 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153).

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger, der eine gegenüber der - unter Umständen - begünstigten Ehefrau bestehende Leistungsverpflichtung für den Fall seines Ablebens feststellen lassen kann (vgl. § 335 BGB; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/97, NZA 1998, 817).

    Mithin ist er grundsätzlich berechtigt, die Versorgung hinterbliebener Ehegatten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (BAG v. 19.12.2000 - 3 AZR 186/00, NZA 2001, 1260; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 11.8. 1987 - 3 AZR 6/86, NZA 1988, 158; vgl. auch BAG v. 20.4. 2010, a.a.O.).

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Eine eventuell anzunehmende mittelbare Ungleichbehandlung kann durch ein rechtmäßiges Ziel, eingeschlossen von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums, und die Wahl verhältnismäßiger - geeigneter und erforderlicher - Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sein (§ 3 Abs. 2 2. Halbs. AGG; BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 69 [juris]; BAG v. 18.8. 2009 - 1 ABR 47/08, NZA 2010, 222, unter Rz. 30 f. [juris]).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10
    Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Gesetz anzuwenden, da unter seinem zeitlichen Geltungsbereich zwischen dem Versorgungsberechtigten (Kläger) und dem Versorgungsschuldner ein Rechtsverhältnis (Versorgungsverhältnis) bestanden hatte, das nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis gewesen sein musste (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 63 [juris]; offen noch BAG v. 14.1. 2009 - 3 AZR 20/07, NZA 2009, 489).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94

    Getrenntlebendklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung - Anwendung des

  • BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 695/92

    Mittelbare Diskriminierung bei Direktversicherung

  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 28/96

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente nach Scheidung einer Zweitehe

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 541/79

    Konkludente Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer - Zustimmung des Personalrats

  • BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80

    Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der GLeichberechtigung -

  • BGH, 10.11.1980 - II ZR 96/80

    Anfechtbarkeit eines einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten für zulässig

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 190/92

    Parteiwechsel nach Tod des Prozeßstandschafters

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
  • BAG, 09.11.1978 - 3 AZR 784/77

    Versorgungszusage - Generelle Versorgungsgrundsätze - Inhalt des Arbeitsvertrages

  • OVG Saarland, 14.08.2008 - 1 A 237/08

    Zum Ausschluss der "nachgeheirateten Witwe" vom Witwengeld

  • BVerfG, 11.09.1979 - 1 BvR 92/79
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Februar 2011 - 6 Sa 1078/10 - wird zurückgewiesen.
  • LG Essen, 18.06.2020 - 6 O 59/20

    Hinterbliebenenrente, Spätehenklausel

    Das Ausbleiben eines Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (BAG vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rdn 77 nach Juris; LAG Köln vom 24.04.2015 - 9 Sa 108/15 - Rdn 35 nach Juris; LAG München vom 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10 - Rdn 70 nach Juris).
  • ArbG München, 04.06.2012 - 3 Ca 9945/11
    Hinsichtlich Art. 14 GG folgt die Kammer der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 01.02.2011, 6 Sa 1078/10.
  • ArbG Köln, 23.03.2017 - 11 Ca 1540/16
    Das Ausbleiben eines Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (BAG vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rdn 77 nach Juris; LAG Köln vom 24.04.2015 - 9 Sa 108/15 - Rdn 35 nach Juris; LAG München vom 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10 - Rdn 70 nach Juris).
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